Entwurf zur Neufassung / Änderung der Vereinssatzung
Der aktuelle Entwurf der Neufassung / Änderung unserer Vereinssatzung ist hier öffentlich zugänglich.
DownloadStand des Entwurfes: Montag, den 30. Januar 2023
§1 Name und Sitz
Der durch freiwilligen Beschluss gegründete Verein führt den Namen TV Colgenstein-Heidesheim 1894 e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Grünstadt eingetragen.
§2 Zweck und Aufgabe
Der TV Colgenstein‐Heidesheim 1894 e. V. mit Sitz in 67283 Obrigheim, Ortsteil Colgenstein‐ Heidesheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leistungen, Durchführung von Training und Wettkampf, in den Bereichen Fußball, Tischtennis und Turnen. Kulturelle Veranstaltungen wie Theater und Fasnacht.
§2.1 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2.2 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2.3 Fremdkörperschaft
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der sportlichen Fachverbände. Er ist damit den Satzungen und Bestimmungen dieser Verbände unterworfen.
§4 Vereinswappen und Farben
Der Adler in Gold auf blauer goldumrandeter Ellipse ist das Vereinswappen. Weiß blau sind die Farben des Vereins.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins, fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Frau und jeder Mann werden. Voraussetzung ist Unbescholtenheit und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder unter 18 Jahren. Personen, die sich um die Sache des Sportes oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein, ist schriftlich einzureichen, bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Satzungen und Zweckbestimmungen des Vereins.
§7 Vereinsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Es sind dies die Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird in den Jahreshauptversammlungen festgelegt.
§8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Beiträge sind termingerecht zu entrichten. Wird dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes Schaden zugefügt, so kann dieses Mitglied zur Verantwortung gezogen werden. Die weiteren Pflichten eines Mitgliedes sind die allgemeinen.
§9 Mitgliedschaftsrechte
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus den Satzungen und Bestimmungen des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Wählbar ist, wer dem Verein seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehört, sowie die persönliche und fachliche Eignung besitzt. Die Mitgliedschaftsrechte insbesondere das Wahlrecht ruhen, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als 3 Monate nicht nachgekommen ist. Alle Recht sind erloschen, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzuge ist.
§10 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt. Derselbe kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchentlichen Frist erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Rückgabe des Mitgliedsausweises an den Vorstand zu richten. b) durch Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden: 1. wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins 2. wegen unsportlichen Verhaltens 3. wegen Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen 4. wegen Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsorgane 5. wegen unehrenhafter Handlungen Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§11 Stimmrecht der Jugend
Jugendliche Mitglieder haben bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters, haben die jugendlichen Mitglieder volles Stimmrecht.
§12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, bestehend aus: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schriftführer und Kassenwart 2. Der erweiterte Vorstand, ihm gehören an 1. der Vereins‐Vorstand (§12, Ziffer 1) 2. Die Sport‐ und Kulturwarte, oder deren Stellvertreter 3. Der Wirtschaftskassierer und 4. Die Beisitzer
§13 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende (2.) Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Vorsitzende oder der stellvertretende (2.) Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt mit der Einschränkung, dass immer der 1. oder der 2. Vorsitzende mitzuwirken hat. Ohne Wirksamkeit nach außen ist der 1. Vorsitzende gehalten die Zustimmung des Vorstandes einzuholen zu Ausgaben, die im Einzelfalle den Betrag von 125 EUR, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes zu Ausgaben die den Betrag von 250 EUR und die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ausgaben, die den Betrag von 500 EUR überschreiten, oder die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§14 Der erweiterte Vorstand
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit wirksam. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand ist zuständig zu allen Handlungen, die ihm auf Grund dieser Satzungen übertragen sind, oder zu denen der Vorstand, gemäß diesen Satzungen nicht befugt ist. Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig: 1. wenn ihn der Vorstand mit einer Aufgabe betraut 2. zu Ausschlüssen von Mitgliedern aus dem Verein 3. zur Gestaltung des Sport‐ und Kulturbetriebes 4. zu allen sonstigen Maßnahmen, die ihm auf Grund dieser Satzungen übertragen sind, oder den Verein in außerordentlicher Weise belasten, oder für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind, sofern zu solchen Maßnahmen nicht Mitgliederversammlungen zuständig sind.
§15 Schriftführer
Der Schriftführer fertigt über alle Sitzungen und Veranstaltungen (Versammlungen) des Vereins Niederschriften an. Die Niederschriften sind zu sammeln und durch den Schriftführer aufzubewahren. Der Schriftführer kann außerdem mit der Führung des Schriftwechsels mit Dritten beauftragt werden.
§16 Kassenwart
Der Kassenwart hat die Vereinskasse nach den Weisungen des Vorstandes zu führen. Ausgaben nach eigenem Ermessen, darf der Kassenwart nicht durchführen.
§17 Kassenprüfer
Aufgaben der Kassenprüfer ist es, die Finanzgeschäfte des Vereins – insbesondere bei Abschluss des Geschäftsjahres zu überprüfen. Die Kassenprüfer sollen die nötigen Kenntnisse in Buchführung und Buchprüfung besitzen und mindestens das 20. Lebensjahr vollendet haben.
§18 Kassierer bei Veranstaltungen
Die Jahres‐Hauptversammlung wählt einige Mitglieder, die bei den Vereinsveranstaltungen die Eintrittsgelder erheben und diese an den Kassenwart abführen.
§19 Sport- und Kulturwarte
Die Sport‐ und Kulturwarte sind für das Sport und Kulturgeschehen innerhalb ihrer Sparte verantwortlich.
§20 Sonstige Ausschüsse
Der Vereins‐Vorstand ist ermächtigt, soweit es die Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, weitere Ausschüsse einzusetzen. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann der Vorstand die hierzu notwendig werdenden Arbeitskräfte entsprechend entlohnen.
§21 Hallen und Gerätewarte
Es ist Aufgabe dieser beiden in der Jahreshauptversammlung gewählten Warte, sämtliches Inventar (Turngeräte, Einrichtungsgegenstände usw.) listenmäßig zu erfassen, dieses Gerät laufend zu überprüfen und für dessen einwandfreien Zustand Sorge tragen zu wollen.
§22 Vereinsdiener
Der Vereinsdiener wird gleichfalls auf ein Jahr gewählt. Seine Aufgabe ist es, sämtliche Botengänge auszuführen, sowie die Mitgliedsbeiträge zu kassieren und an den Kassenwart abzuführen. Als Entschädigung werden dem Vereinsdiener 10 % der durch ihn kassierten Gelder zugestanden.
§23 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zwischen dem 1. und 10. Januar statt. Sollte dieser Termin aus technischen Gründen nicht gehalten werden können, so ist die Generalversammlung bis nach den Faschingsveranstaltungen zu verschieben. Sie hat dann spätestens 8 Wochen nach diesen Veranstaltungen zu erfolgen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens 4 Wochen vor dem Stattfinden zu erfolgen. Die Tagesordnung enthält folgende Punkte: 1. Berichterstattung 2. Genehmigung der Jahresbilanz 3. Entlastung des Gesamtvorstandes 4. Neuwahlen 5. Evtl. Satzungsänderungen mit Ausnahme der §§2 u. 27 6. Anträge, die von Vorstand zur Beratung gestellt werden 7. Anträge von Mitgliedern 8. Verschiedenes Anträge von Mitgliedern an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem stattfinden schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
§24 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn hierfür Gründe vorliegen. Er muss dies tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
§25 Haftpflicht des Vereins
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht, für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§26 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, soweit diese nicht die §§2 und 27 dieser Satzung betreffen, sind nur mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zulässig. Die §§2 und 27 dieser Satzung können nur mit 4/5 aller ordentlichen Mitglieder geändert werden.
§27 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit vier Fünftel‐Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Generalversammlung erfolgen. Ein Beschluss mit geringerer Mehrheit ist unwirksam. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§28 Gültigkeit der Satzungen
Die vorstehenden Satzungen gelten für den Turnverein 1894 e. V. Colgenstein‐Heidesheim mit Wirkung vom 26.03.2010 1. Vorsitzender Gerhard Blüm 2. Vorsitzender Achim Mielisch Schriftführer Susanne Weber Hauptkasse Ursula Belger
§27 Wortlaut gemäß alter Satzung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Generalversammlung erfolgen. Ein Beschluss mit geringerer Mehrheit ist unwirksam. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke hat die Gemeindeverwaltung Colgenstein‐Heidesheim das gesamte Vereinsmögen treuhänderisch zu verwalten und bei der Gründung eines Nachfolger‐ Vereins an diesen zu übergeben. Nachfolger‐ Verein kann nur sein, wer die §§2 und 27 dieser Satzung übernimmt, uneingeschränkt anerkennt und dem gleichen gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Vereins dient Sollte kein Nachfolger‐Verein gegründet werden der Ansprüche auf das Vermögen des Turnvereins 1894 e. V. Colgenstein‐Heidesheim geltend machen kann, so muss die Gemeindeverwaltung Colgenstein‐Heidesheim das Vermögen des Turnvereins Colgenstein‐Heidesheim, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Sportes zuführen.
Änderung des §27 Auflösung des Vereins nach Vorgabe der obersten
Finanzbehörde des Bundes
Die Auflösung des Vereins kann nur mit vier Fünftel‐Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Generalversammlung erfolgen. Ein Beschluss mit geringerer Mehrheit ist unwirksam. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.